Gegenstände bis zu einem Wert von 10 Euro werden nicht als Fundsache behandelt. Eine Abgabe beim Fundbüro ist nicht erforderlich.
Die Höhe des Finderlohnes richtet sich nach dem Wert des gefundenen Gegenstandes. Bis zu einem Wert von 500 Euro erhalten Sie 5 Prozent des Wertes als Finderlohn. Ist das Fundstück mehr als 500 Euro wert, erhalten Sie zusätzlich 3 Prozent des über 500 Euro hinaus gehenden Wertes.
Wenn die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der Fundsache sich nicht innerhalb von sechs Monaten meldet, können Sie als Finderin oder Finder die abgegebene Fundsache erhalten. Sollten Sie dies nicht wünschen, werden die Fundsachen versteigert. Ihren Wunsch auf Erhalt der Fundsache sollten Sie auch schon auf der Fundanzeige geltend machen.
Sie haben etwas verloren? Möglicherweise ist Ihr verlorengegangenes oder auch gestohlenes Eigentum im Fundbüro abgegeben worden.
Dort wird von Dokumenten über Geldbörsen, Schlüssel und Handy's bishin zu Fahrrädern und Hörgeräten alles gesammelt, was verloren gehen kann.
In der Regel dauert es nach dem Verlust etwa 14 Tage, bis das Fundstück im Fundbüro eintrifft und registriert ist. Das hängt auch damit zusammen, dass Fundsachen oft in den Bürgerämtern oder bei der Polizei abgegeben werden.
Sofern Hinweise auf den Eigentümer vorhanden sind, wird dieser von uns angeschrieben.
Die Fundsachen werden sechs Monate lang aufbewahrt und können vom Eigentümer gegen Vorlage eines Lichtbildausweises und nach eingehender Überprüfung abgeholt werden. Gebühren werden nach dem Wert des Fundgegenstandes berechnet (siehe unten).
Gebühren für Fundsachenverwahrung Bei Herausgabe des Fundsache sind vom Verlierer Gebühren für die Verwahrung zu zahlen. Diese fallen auch für Finder an, falls diese Anspruch auf die Fundsache erheben.
im Wert bis 25 Euro kostenfrei
im Wert von 26 bis 150 Euro 5 Euro
im Wert von 151 Euro bis 500 Euro 10 Euro
im Wert über 500 Euro 15 Euro
je weitere angefangene 500 Euro 15 Euro (§ 9 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung)